Vereinssatzung - FWG Ottersweier

Ottersweier
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Vereinssatzung

Seite zwei

SATZUNG DER FREIEN WÄHLER GEMEINSCHAFT OTTERSWEIER E.V.  

§ 1  
Name und Sitz  
Der Verein führt den Namen FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT OTTERSWEIER E.V.  Er hat seinen Sitz in Ottersweier und soll in das Vereinsregister Bühl eingetragen werden.  

§ 2  
Sinn und Zweck  
Die FWG ist eine kommunalpolitische Organisation und will an der politischen Willensbildung, Meinungsbildung der Bevölkerung mitwirken. Um diesen Zweck erfüllen zu können, nimmt die FWG an der Gemeinde- und Kreisratswahl teil.  
Es ist ihre Absicht, die Bevölkerung sowie ihre Mitglieder zu unterrichten und zur Mitarbeit anzuregen. Sie steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Landesregierung Baden-Württemberg.  

§ 3  
Mitgliedschaft  
1. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er darf in keiner politischen Partei Mitglied sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss 3. Der Austritt ist mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. 4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§ 4  
Organe des Vereins 1. der Vorstand 2. die Generalversammlung

§ 5  
Vorstand  
1. der Vorsitzende 2. der stellvertretende Vorsitzende 3. der Schriftführer 4. der Kassierer 5. zwei Beisitzer  

§ 6  
Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches § 26 BGB obliegt dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder hat Alleinvertretungsrecht.  

§ 7  
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 3 (drei) Jahre.  

§ 8  
1. Der Schriftführer führt das Protokoll bei Vorstands und Generalversammlungen, es ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. 2. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über die Höhe entscheidet die Generalversammlung.  

§9  
Vorstandssitzungen  
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden, der auch den Vorsitz führt.  

§ 10  
Generalversammlung  
1. Sie besteht aus den Mitgliedern und findet einmal im Jahr statt, sie wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mittels Veröffentlichung im Gemeindemitteilungsblatt unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 2. Die Generalversammlung nimmt die Berichte des Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers entgegen und die Entlastung des Vorstandes vor. 3. Neuwahlen finden alle 3 Jahre statt. 4. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel aller Mitglieder wünscht,  

§ 11  
Aufgaben der Generalversammlung  
1. Die Wahl des Vorstandes 2. die Bestellung zweier Kassenprüfer 3. Aufstellung der Kandidaten für Gemeinde- und Kreistagswahlen (nach § 8 und § 9 Kommunalgesetz). 4. Die Vornahme von Satzungsänderungen. 5. Anträge, die auf der Generalversammlung behandelt worden sollen, müssen schriftlich 1 Woche vor dem Tag der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden.  

§ 12  
Wahlen und Abstimmungen  
1. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durch Abgabe von Stimmzettel. Ist nur ein Wahlvorschlag vorhanden, kann die Generalversammlung bestimmen, dass durch Akklamation abgestimmt wird. Kommt beim 1. und 2. Wahlgang keine Stimmenmehrheit für den Kandidaten zusammen, entscheidet das Los. 2. Die Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung.  

§ 13  
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 14  
Satzungsänderungen  
Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden,  

§ 15  
Auflösung  
1. Im Falle der Auflösung ist das gesamte Vermögen der FWG an die Gemeinde Ottersweier für einen gemeinnützigen Zweck zu übergeben. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen worden.    


Die Satzung wurde am 25. September 1985 errichtet  

Ottersweier, den 25. September 1985   
Die
Gründungsmitglieder   

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